UN Klimarahmenkonvention (UNFCCC)
United Nations Framework Convention on Climate Change
Das Weltklima ist durch verschiedene Gefahren bedroht. Neben dem „Ozonloch“ ist hier insbesondere die zunehmende Erwärmung des Erdklimas mit nicht absehbaren, negativen ökologische Folgen angesprochen. So sind seit Ende des 19. Jahrhunderts die mittleren Temperaturen auf der Erde um 0,3 bis 0,6°C angestiegen. Zudem ist (als Folge des durch die Erwärmung beschleunigten Abschmelzens der Polkappen und Binnenlandgletscher) der Meeresspiegel in den letzten 100 Jahren um 10 bis 25 cm angestiegen. Mehr dazu auf unserer Seite Klimawandel - Indikatoren.Als Hauptursache für diese Entwicklung einer globalen Erwärmung des Klimas wird die weltweit drastisch zugenommene Freisetzung bestimmter Gase (sog. „Treibhausgase“) angesehen. Sie verhindern, dass die auf die Erde eingefallene Sonnenenergie als Wärme in den Weltraum abgestrahlt werden kann. Diese Wärmeenergie wird zurückgehalten und führt auf der Erde letztlich zum sogenannten Treibhauseffekt. Treibhausgase sind u.a. Kohlendioxid (CO2), Methan, Lachgas und einige FCKW. CO2 wird insbesondere bei der Verbrennung von organischer Materie freigesetzt, z.B. bei der Verbrennung von Kohle, Erdgas oder Treibstoffen (Benzin). Bis Mitte der 90er Jahre wurde die Atmosphäre mit 60 Mio. Tonnen CO2 belastet - täglich! Gleichzeitig ist die weltweit größte „CO2-Falle“, der tropische Regenwald, von Raubbau und Abholzung bedroht.
Die internationale Gemeinschaft befasst sich seit rund 3 Jahrzehnten mit dieser Problematik. Eine Rückschau über die wichtigsten Meilensteine - Konferenzen und Konventionen - finden Sie auf unserer Seite Klimawandel und Klimaschutz.
Inhalt der Rahmenkonvention
Die Klima-Rahmenkonvention (United Nations Framework Convention on Climate Change - UNFCCC) (Homepage UNFCCC) wurde auf dem Erdgipfel 1992 in Rio verabschiedet und trat am 21.3.1994 - 90 Tage nach Ratifizierung durch den 50. Vertragspartner - in Kraft. Sie ist mittlerweile von mehr als 180 Staaten ratifiziert worden, darunter auch von den Hauptverursachern der Treibhausgasemissionen: den USA, Russland, der Europäischen Union, China und Indien. Die Vertragsstaaten werden in zwei verschiedene Gruppen untergliedert: Annex-I-Staaten (Industrienationen) und Non-Annex-I-Staaten (Entwicklungs- und Schwellenländer) wozu in dem Fall auch China und Indien gehören.
Höchstes Gremium der Klima-Rahmenkonvention ist die Vertragsstaatenkonferenz (Conference of the Parties/COP), die jährlich zusammentritt (1995: Berlin, 1996: Genf, 1997: Kyoto...). Die COP ist für die Überprüfung der Durchführung der Konvention zuständig und fasst alle Beschlüsse, um die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu fördern. Sie wird administrativ unterstützt vom Klimasekretariat in Bonn.
Die Rahmenkonvention der Vereinten Nationen über Klimaveränderungen sieht vor, dass die Belastung der Atmosphäre mit Treibhausgasen auf einem Niveau stabilisiert wird, welches eine gefährliche Störung des Weltklimas verhindert. Nach Einschätzung des IPCC muss der Ausstoß an CO2 bis 2050 weltweit um mindestens 60 Prozent reduziert werden, um den Klimawandel in vertretbaren, also "ungefährlichen" Grenzen zu halten.
Artikel 1 - Definitionen
Das erste Kapitel definiert wichtige Begriffe, für das Dokument, wie z.B.: "Klimaänderungen", "Klimasystem", "Emmissionen" oder "Treibhausgase".
Artikel 2 - Ziel
"Das Endziel dieses Übereinkommens und aller damit zusammenhängenden Rechtsinstrumente, welche die Konferenz der Vertragsparteien beschließt, ist es, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens die Stabilisierung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu erreichen, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert wird. Ein solches Niveau sollte innerhalb eines Zeitraums erreicht werden, der ausreicht, damit sich die Ökosysteme auf natürliche Weise den Klimaänderungen anpassen können, die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht wird und die wirtschaftliche Entwicklung auf nachhaltige Weise fortgeführt werden kann."
Artikel 3 - Grundsätze
"Bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung des Zieles des Übereinkommens und zur Durchführung seiner Bestimmungen lassen sich die Vertragsparteien unter anderem von folgenden Grundsätzen leiten:
- Die Vertragsparteien sollen auf der Grundlage der Gerechtigkeit und entsprechend ihren gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und ihren jeweiligen Fähigkeiten das Klimasystem zum Wohl heutiger und künftiger Generationen schützen. Folglich sollen die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, bei der Bekämpfung der Klimaänderungen und ihrer nachteiligen Auswirkungen die Führung übernehmen.
- Die speziellen Bedürfnisse und besonderen Gegebenheiten der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem derjenigen, die besonders anfällig für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen sind, sowie derjenigen Vertragsparteien, vor allem unter den Entwicklungsländern, die nach dem Übereinkommen eine unverhältnismäßige oder ungewöhnliche Last zu tragen hätten, sollen voll berücksichtigt werden.
- Die Vertragsparteien sollen Vorsorgemaßnahmen treffen, um den Ursachen der Klimaänderungen vorzubeugen, sie zu verhindern oder so gering wie möglich zu halten und die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen abzuschwächen. In Fällen, in denen ernsthafte oder nicht wiedergutzumachende Schäden drohen, soll das Fehlen einer völligen wissenschaftlichen Gewissheit nicht als Grund für das Aufschieben solcher Maßnahmen dienen, wobei zu berücksichtigen ist, daß Politiken und Maßnahmen zur Bewältigung der Klimaänderungen kostengünstig sein sollten, um weltweite Vorteile zu möglichst geringen Kosten zu gewährleisten. Zur Erreichung dieses Zweckes sollen die Politiken und Maßnahmen die unterschiedlichen sozio-ökonomischen Zusammenhänge berücksichtigen, umfassend sein, alle wichtigen Quellen, Senken und Speicher von Treibhausgasen und die Anpassungsmaßnahmen erfassen sowie alle Wirtschaftsbereiche einschließen. Bemühungen zur Bewältigung der Klimaänderungen können von interessierten Vertragsparteien gemeinsam unternommen werden.
- Die Vertragsparteien haben das Recht, eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, und sollten dies tun. Politiken und Maßnahmen zum Schutz des Klimasystems vor vom Menschen verursachten Veränderungen sollen den speziellen Verhältnissen jeder Vertragspartei angepasst sein und in die nationalen Entwicklungsprogramme eingebunden werden, wobei zu berücksichtigen ist, daß wirtschaftliche Entwicklung eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme von Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimaänderungen ist.
- Die Vertragsparteien sollen zusammenarbeiten, um ein tragfähiges und offenes internationales Wirtschaftssystem zu fördern, das zu nachhaltigem Wirtschaftswachstum und nachhaltiger Entwicklung in allen Vertragsparteien, insbesondere denjenigen, die Entwicklungsländer sind, führt und sie damit in die Lage versetzt, die Probleme der Klimaänderungen besser zu bewältigen. Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimaänderungen, einschließlich einseitiger Maßnahmen, sollen weder ein Mittel willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels sein."
Verpflichtungen für alle Vertragsparteien nach Artikel 4.1 (unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und ihrer speziellen nationalen und regionalen Entwicklungsprioritäten, Ziele und Gegebenheiten)
a) Erstellung und regelmäßige Aktualisierung von Inventaren für Emissionen und Senken für alle nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase.
b) Erarbeitung, regelmäßige Aktualisierung und Veröffentlichung von Programmen, die die Maßnahmen der Vertragsparteien zur Reduzierung von Treibhausgasen und zur Adaption von möglichen Klimaänderungen beinhalten.
c) Förderung von Entwicklung, Anwendung und Diffusion (einschließlich von Technologietransfer) von klimafreundlichen Technologien.
d) Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung und Erhaltung von Senken und Speichern für Treibhausgase.
e) Unterstützung und Kooperation bei der Anpassung an Klimaänderungen.
f) Förderung naturwissenschaftlicher, technischer und sozial-ökonomischer Forschung und der Klimabeobachtung, die das Verständnis über Ursachen, Auswirkungen, Ausmaß, zeitlichen Ablauf und sozio-ökonomische Auswirkungen verbessern können (in Verbindung mit Art. 5).
g) Förderung des umfassenden und ungehinderten Austauschs von klimarelevanten Informationen.
h) Förderung von Bildung, Ausbildung und öffentlichem Bewusstsein auf dem Gebiet der Klimaänderungen in Verbindung mit Art. 6.
i) Übermittlung von Informationen über die Maßnahmen der Vertragsparteien zur Implementation der Konvention in Nationalberichten gemäß Art. 12.
j) Integration von Klimaschutzbelangen in Politiken und Programme in der Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpolitik der Vertragsparteien.
Der Großteil der weltweiten Treibhausgasemissionen stammt von den Industrieländern, daher nimmt die Klimaschutz-Konvention diese Länder - Industrieländer einschließlich der ehemaligen Ostblockstaaten (Annex I)- besonders in die Verantwortung. Die in Annex II genannten Staaten - im wesentlichen die Mitgliedsstaaten der OECD - haben sich wegen ihrer besseren ökonomischen Ausgangssituation verpflichtet, die Entwicklungsländer mit neuen und zusätzlichen Finanzmitteln bei der Durchführung der Konvention zu unterstützen und ihnen u.a. umweltgerechtes technologisches Know-how zur Verfügung zu stellen und sie bei der Entwicklung eigener Technologien zu unterstützen.
Die Industrieländer haben sich zudem verpflichtet, die Freisetzung von Treibhausgasen bis zum Jahr 2000 auf das Niveau von 1990 zu senken.
Die Konvention der Vereinten Nationen über Klimaveränderungen wurde getrennt von den Vorbereitungen zum Erdgipfel ausgehandelt und von den meisten Regierungen in Rio unterzeichnet (159 bis Konferenzende). Nicht unterzeichnen wollten damals die USA (wegen einer unzumutbaren Belastung der heimischen Wirtschaft) und mehrere OPEC-Staaten. Die Klimakonvention trat am 21. März 1994 in Kraft. Dies geschah 90 Tage nach Hinterlegung der 50. Ratifikationsurkunde, da ein Staat nach Unterzeichnung eines Übereinkommens dieses auch ratifizieren muss.
Vertragsstaatenkonferenzen & "Climate Change Talks"
Die erste Konferenz der Vertragsstaaten (Conference of Parties, COP1), vielfach auch als Nachfolgekonferenz zu Rio angesprochen, fand vom 28.3.-7.4.1995 in Berlin statt. Auf dieser Konferenz ging es darum, die Verpflichtungen der Konvention fortzuentwickeln und zu verschärfen. Im Mittelpunkt des Interesses der Konferenz stand insbesondere die Frage, ob die Verpflichtungen, die die Industrieländer eingegangen waren, noch angemessen waren.Die folgenden UN-Klimaschutzkonferenzen brachten mal mehr und mal weniger erfolgreiche Programme hervor. Das wohl bekannteste Abkommen innerhalb des UNFCCC stellt das Kyoto-Protokoll dar, welches auf der Konferenz in Kyoto 1997 beschlossen wurde. Dieses Protokoll zog dann weitere Konferenzen bzw. Verhandlungsgespräche nach sich, die sog. "Climate Change Talks", die seitdem mehrmals pro Jahr stattfinden, sowie die Conference of the Parties serving as the meeting of the Parties to the Kyoto Protocol (CMP), oft auch zeitgleich mit den Klimakonferenzen. Hier werden die Fortschritte und Entwicklungen der Umsetzung des Kyoto-Protokolls bsesprochen und Abkommen für folgende Konferenzen vorbereitet.
Vertragsstaatenkonferenzen
Übersicht: UNFCCC - Konferenzen Übersicht: Climate Change Talks | Climate Change Talks
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Dokumente
Interne Links
- IPCC Intergovernmental Panel on Climate Change
- Kyoto-Protokoll
- Klimawandel - Indikatoren
- Klimawandel und Klimaschutz
- Treibhausgase
- UN Klimakonferenz Warschau, 2013
- UN - Klimakonferenz Kopenhagen, 2009
- Bangkok Climate Change Talks, 2008
- UN - Klimakonferenz Bali, 2007
- Klimabündnis
- Weltgipfel in Rio 1992
- UN-Klimarahmenkonvention (UNFCCC)
- Biodiversitätskonvention
- Walddeklaration
- Weltwüstenkonferenzen
- Homepage der UN-Klimarahmenkonvention
- Klimarahmenkonvention
- Auswärtiges Amt zu internationalen Umweltschutzabkommen
- "Klimaschutz" auf der BMU-Webseite
- Kyoto-Protokoll, Endfassung
- BMU: Das Kyoto-Protokoll zum internationalen Klimaschutz
- Kyoto-Seite der Bundesregierung