Aachener Stiftung Kathy Beys

UN Charta der Vereinte Nationen

Einleitung
Die Charta der Vereinten Nationen wurde 1945 durch die 51 Gründungsmitglieder in San Francisco (USA) unterzeichnet und trat im selben Jahr in Kraft. Die Charta gilt als völkerrechtlicher Vertrag und bindet alle Mitgliedsstaaten aufgrund der entsprechenden Bestimmungen des Völkerrechts. Änderungen der Charta erfordern eine Zweidrittelmehrheit, darunter die Zustimmung aller fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates.

Gliederung der Charta

  1. Kapitel: Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen (Art. 1, 2)
  2. Kapitel: Mitgliedschaft (Art. 3–6)
  3. Kapitel: Organe (Art. 7, 8)
  4. Kapitel: Die Generalversammlung (Art. 9–22)
  5. Kapitel: Der Sicherheitsrat (Art. 23–32)
  6. Kapitel: Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten (Art. 33–38)
  7. Kapitel: Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen (Art. 39–51)
  8. Kapitel: Regionale Abmachungen (Art. 52–54)
  9. Kapitel: Internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet (Art. 55–60)
  10. Kapitel: Der Wirtschafts- und Sozialrat (Art. 61–72)
  11. Kapitel: Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung (Art. 73, 74)
  12. Kapitel: Das internationale Treuhandsystem (Art. 75–85)
  13. Kapitel: Der Treuhandrat (Art. 86–91)
  14. Kapitel: Der Internationale Gerichtshof (Art. 92–96)
  15. Kapitel: Das Sekretariat (Art. 97–101)
  16. Kapitel: Verschiedenes (Art. 102–105)
  17. Kapitel: Übergangsbestimmungen betreffend die Sicherheit (Art. 106, 107)
  18. Kapitel: Änderungen (Art. 108, 109)
  19. Kapitel: Ratifizierung und Unterzeichnung (Art. 110, 111)

Textauszüge

Präambel
WIR, DIE VÖLKER DER VEREINTEN NATIONEN - FEST ENTSCHLOSSEN,
künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten unsagbares Leid über die Menschheit gebracht hat, unseren Glauben an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob groß oder klein, erneut zu bekräftigen, Bedingungen zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den Verpflichtungen aus Verträgen und anderen Quellen des Völkerrechts gewahrt werden können, den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern, [...] HABEN BESCHLOSSEN, IN UNSEREM BEMÜHEN UM DIE ERREICHUNG DIESER ZIELE ZUSAMMENZUWIRKEN [...].

Kapitel I, Artikel 1
Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele:

  1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;
  2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;
  3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen;
  4. ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.
Kapitel II, Artikel 2
[...] Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach folgenden Grundsätzen:
  1. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.
  2. Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta übernehmen.
  3. Alle Mitglieder legen ihre internationalen Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, daß der Weltfriede, die internationale Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.
  4. Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.
  5. Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme, welche die Organisation im inklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand.
  6. Die Organisation trägt dafür Sorge, daß Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, insoweit nach diesen Grundsätzen handeln, als dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.
  7. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.
Den gesamten Text der Charta in deutscher Sprache finden Sie hier



Interne Links
Externe Links
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Regionales Informationszentrum der Vereinten Nationen (UNRIC)
Vereinte Nationen

Schlagworte

UN, UN Charta

Letzte Aktualisierung

14.10.2015 11:06

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