Aachener Stiftung Kathy Beys

Verhältnis Bund, Land, Kommune (Archiv)

Der Inhalt des von Ihnen gesuchten Artikels wurde überarbeitet, um größtmögliche
Aktualität zu gewährleisten. Den aktuellen Artikel finden Sie hier.




Die Zuständigkeiten und Verantwortungen der Länderregierungen und nachgeordneter Behörden ergeben sich aus dem föderalen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland.

In der Bundesrepublik Deutschland unterscheidet man die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes, die konkurrierende Gesetzgebung und die Rahmengesetzgebung des Bundes. Die beiden letztgenannten ermöglichen es den Ländern, eigene Gesetze zu erlassen:

  • Bei der konkurrierenden Gesetzgebung können die Länder Gesetze erlassen, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht. Tut er das doch irgendwann einmal, wird das Landesrecht aufgehoben (Artikel 31 GG: "Bundesrecht bricht Landesrecht.").
  • Die Rahmengesetzgebung des Bundes gibt den Ländern allgemeine Leitlinien für das jeweilige Landesrecht der Länder vor (große Teile des Umweltrechts, Raumordnung, Baurecht usw.).
Die Länder üben die staatlichen Befugnisse aus und erfüllen die staatlichen Aufgaben (so Artikel 30 GG) Hierfür bedienen sich die Landesregierungen ihrer Mittelinstanzen (Bezirksregierungen, nur in einigen Bundesländern vorhanden) oder der hierfür von ihnen beauftragten Kommunalverwaltungen.

Die Bezirks- und Kommunalverwaltungen (kreisfreie Gemeinden/Städte, Landkreise/Landratsämter, kreisangehörige Gemeinden) sind unabhängig bzw. eigenständig, auch finanziell eigenverantwortlich. Das Recht der kommunalen Selbstverwaltung ist im Grundgesetz verankert (Hypertext: Artikel 28 Abs. 2 GG). Für viele Staatsaufgaben (hoheitliche Aufgaben) bedient sich jedoch der Staat der Kommunalverwaltung als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Die Kommunalverwaltungen üben somit eine Doppelfunktion aus: eigene Verwaltungseinheit und untere staatliche Behörde.

Interne Links

Letzte Aktualisierung

12.09.2014 12:28

Diesen Artikel: